Facebook Fanpage – (k)eine gute Idee?

Im Rahmen von Akquise-Tätigkeiten kommt in jedem Unternehmen, das sich modern aufstellen möchte, irgendwann das Thema „Facebook-Fanpage“ auf. Ob dies (k)eine gute Idee ist oder Sie allein aufgrund datenschutzrechtlicher Mängel die Finger davon lassen sollten, lesen Sie hier.

Das Problem

Beim Betrieb einer eigenen Seite bei Facebook (sog. Fanpage) zu geschäftlichen Zwecken (nicht: privates Nutzerprofil) können anonyme Statistiken über die Interaktion von Besuchern mit der Seite des Betreibers erstellt werden. Dies sind sogenannte „Seiten-Insights“. Dafür ist erforderlich, dass ein Cookie auf dem Endgerät des Besuchers gesetzt und ausgelesen wird.

Verantwortlichkeit

Die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit beim Betrieb einer solchen Seite liegt nicht ausschließlich bei Facebook. Stattdessen wird eine gemeinsame Verantwortlichkeit zusammen mit dem Fanpage-Betreiber angenommen.

Das Urteil des EuGHs

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) begründet dies damit, dass die Entscheidung, eine Fanpage zu erstellen, allein beim Betreiber liege. Entschließe sich dieser dazu, so sei er wie Facebook verantwortlich für die Datenerhebung mittels des Cookies. Zudem können sowohl Facebook und dessen Partner als auch der Betreiber der Fanpage die per Cookie beim Besucher gesammelten Daten nutzen.

Beschwerderisiko

Hierdurch ergeben sich datenschutzrechtliche Probleme, die zur Beschwerde durch betroffene Personen führen können. Problematisch ist vor allem, dass Fanpages auch von Besuchern aufgerufen werden können, welche kein eigenes Facebook-Profil besitzen. Das heißt, diese haben sich (bewusst) nicht für die mangelhafte Datenschutzpraxis entschieden und fallen ihr trotzdem zum Opfer.

Mit der doch etwas fragwürdigen Begründung, Facebook sei unzuverlässig und würde datenschutzrechtlichen Anfragen nicht nachkommen (können), empfehlen Aufsichtsbehörden betroffenen Personen, nicht Facebook (als wohl maßgebliches Problem und Verursacher der Datenschutzverstöße) zu benachrichtigen, sondern die Einrichtung, welches die Seite betreibt.

Kurzgefasst: Obwohl Sie nichts für die datenschutzrechtlichen Verstöße beim Betrieb einer Fanpage können, da dies im Machtbereich von Facebook selbst liegt, wären Sie der Adressat von möglichen Bußgeldern.

Und wenn doch eine Facebook-Fanpage errichtet werden soll?

In dem Fall müssen Sie zunächst als private Person ein „normales“ privates Profil eröffnen und könnten sodann eine Fanpage errichten.

Aufgrund der oben angesprochenen gemeinsamen Verantwortlichkeit ist im Anschluss eine Vereinbarung mit Facebook zu schließen, die die Rechte und Pflichten unter den Verantwortlichen regelt. Auch hier gibt es erneut Unsicherheiten bezüglich der Rechtmäßigkeit. Facebook hat zwar eine solche Vereinbarung vorgelegt, jedoch wird diese von den Aufsichtsbehörden ebenfalls als problematisch angesehen. Zudem kann Facebook einzelne Passagen dieser Vereinbarung jederzeit ändern, evtl. ohne, dass Sie dies mitbekommen oder ändern können.

In jedem Fall sind ein Impressum sowie entsprechende Datenschutzhinweise erforderlich, die Betreiber in dem „Info“-Bereich ihrer Fanpage hinterlegen müssen.

Fazit

Gerade aufgrund der Sensibilität des Themas besteht hier die Gefahr, dass Aufsichtsbehörden sich diese Fanpages in Zukunft vornehmen. Nichtsdestotrotz sind die marketingtechnischen Vorteile für Unternehmen immens. Wollen Sie daher eine Fanpage betreiben und sich datenschutzrechtlich so gut es geht absichern, melden Sie sich gern bei uns!

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