72 Stunden

72 Stunden

Ja, sie dachten korrekterweise an die 72 Stunden, die eine verantwortliche Stelle als Zeitfenster hat, um einen Datenschutzvorfall an die Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden. Das Bußgeld der norwegischen Datenschutzaufsichtsbehörde zeigt, dass bei so manchem Verantwortlichen mindestens Missverständnisse zu bestehen scheinen, wann diese 72-Stunden-Frist beginnt. Also dachten wir uns, dass wir speziell auf diesen Aspekt eines Datenschutzvorfalles, u. a. anhand des Berichtes der norwegischen Datenschutzaufsichtsbehörde, eingehen.

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