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Zum Datenschutz und exzessiven Betroffenenanfragen

In den letzten Jahren zeigte sich, dass das Bewusstsein betroffener Personen zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO stark angestiegen ist. Damit steigen auch die eingehenden Anfragen bei Verantwortlichen. Während ein tatsächliches Interesse bei Betroffenen vorliegen kann, gibt es natürlich leider auch Anfragen von betroffenen Personen, die andere Absichten verfolgen. In solchen Fällen entsteht für so manchen Verantwortlichen dann der Eindruck, es bestehe kein tatsächliches Interesse an der Geltendmachung eines Rechtes gem. Kapitel III DSGVO. Vielmehr liegen die Motive darin, einem Verantwortlichen Unannehmlichkeiten zu bereiten – dabei lassen wir die Bewertung, ob diese ggf. gerechtfertigt sein könnten, außen vor. – Schauen wir uns also das Thema zum Datenschutz und exzessiven Betroffenenanfragen näher an.
Definition
Eine umfassende Definition für eine als exzessiv aufzugreifende Betroffenenanfrage gibt es nicht. Eine mögliche Fehlinterpretation kann sein, dass mehrere Anfragen einer betroffenen Person innerhalb eines Jahres als exzessiv ausgelegt werden. Schließlich ist es möglich, dass sich aus einer möglicherweise sehr gezielten Frage der betroffenen Person an den Verantwortlichen folgende ergeben. Es dürfte also erkennbar werden, dass ein Verantwortlicher von Fall zu Fall neu entscheiden muss, wann er eine oder mehrere Anfragen einer betroffenen Person als exzessiv einordnet.
Beispiele
Schauen wir uns also ein paar Beispiele an, die entweder aufgrund eines Gerichtes als exzessiv eingestuft worden sind oder ggf. durch eine entsprechende Argumentation als exzessiv betrachtet werden könnten.
EuGH-Urteil vom 19.03.2026 (Az.: C-526/24)
Der Ausgangspunkt für dieses Urteil war eine Newsletter-Anmeldung der betroffenen Person. 13 Tage nach der Anmeldung folgte dann die Auskunftsanfrage an den Verantwortlichen. Der Verantwortliche wies die Anfrage ab und daraufhin verlangte die betroffene Person eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 Euro, da sie der Meinung war, ihr sei durch die Zurückweisung des Antrages ein immaterieller Schaden entstanden.
In diesem Fall entschied der Europäische Gerichtshof (kurz: EuGH), dass, auch wenn es sich hier sogar um das erste Auskunftsbegehren handelte, dieses bereits als exzessiv abgewiesen werden könne. Zur Begründung führte der EuGH an, dass dieses Auskunftsbegehren als missbräuchlich angesehen werden könne, da die Informationen, nach denen die betroffene Person verlangte, in diesem Fall für sie öffentlich einsehbar gewesen seien. Des Weiteren war bekannt geworden, dass die betroffene Person bereits bei anderen Verantwortlichen Auskunftsanträge gestellt hatte, um Situationen herzustellen, um dann Schadenersatzansprüche stellen zu können.
Mehrmalige Anfragen
Die Überschrift soll nun nicht darauf hindeuten, dass ein Verantwortlicher mehrmalige Anfragen einer betroffenen Person generell als exzessiv einordnen kann. Auch wiederholte Anfragen einer betroffenen Person innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sind ernst zu nehmen: Es besteht die Möglichkeit, dass seit der letzten Betroffenenanfrage neue Daten verarbeitet worden sind oder neue Datensätze hinzugekommen sind. Wenn allerdings nachweisbar ist, dass die Beantwortung einer Anfrage darauf hinausläuft, dass die Antwort die gleiche wäre, ein Verantwortlicher dies ggf. auch schon kommuniziert hat, könne der Verantwortliche eventuell rechtfertigen, auf diese nicht zu reagieren und als exzessiv einzuordnen.
Richtlinie des Europäischen Datenschutzausschusses
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat sich in seinen „Leitlinien 01/2022 zu den Rechten der betroffenen Person – Auskunftsrecht“ (Stand: 28.03.2023) ebenfalls näher mit diesem Thema befasst. Auch wenn dieses Dokument sich auf das Auskunftsrecht einer betroffenen Person gem. Art. 15 DSGVO befasst, so liefert es doch mit den erläuterten Beispielen hilfreiche Anhaltspunkte für Verantwortliche für die Beantwortung von Betroffenenanfragen; auch mit Blick auf eine ggf. exzessive Ausübung dieser Rechte.
Fazit
Wie schon anfänglich darauf hingedeutet, kann ein Betroffenenbegehren in einem Fall berechtigt und in einem anderen Fall tatsächlich schon frühzeitig als exzessiv eingestuft werden. Somit kann es nach aktuellem Stand keine allgemein gültige Regelung geben, mithilfe welcher, Verantwortliche systematisch hierzu entscheiden können. Es gilt immer, jede Betroffenenanfrage individuell zu betrachten.
Bei der Bearbeitung unterstützen und beraten kann ihre Datenschutzbeauftragte. Diese Rolle können wir gern bei Ihnen übernehmen. Kontaktieren Sie uns einfach für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch.