Datenschutzpflichten beim Hinweisgeberschutzgesetz

Datenschutzpflichten beim Hinweisgeberschutzgesetz

Bei Verantwortlichen mit mindestens 50 Mitarbeitern sollte es inzwischen entweder eine interne Meldestelle gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG) geben oder in Vorbereitung sein. – Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern müssen solch eine Stelle seit dem 2. Juli 2023 eingerichtet haben; bei solchen mit 50 bis 249 Mitarbeitern gilt diese Pflicht ab dem 17. Dezember 2023 (§ 42 HinSchG). – Lesen Sie weiter, um mehr zu den Datenschutzpflichten beim Hinweisgeberschutzgesetz zu erfahren. –

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