Bußgeld bei schuldhaftem Verstoß

Bußgeld bei schuldhaftem Verstoß

Am 5.12.2023 entschied der EuGH (Europäische Gerichtshof) zu Fragen des KG (Kammergericht) – Rechtssache C-683/21. Dabei ging es um die Beantwortung von Fragen zu einem Bußgeld bei schuldhaftem Verstoß bzw. zum fehlenden Nachweis eines Verschuldens. Inwiefern die Antworten des EuGH für Verantwortliche relevant sind, behandeln wir in diesem Beitrag.

Ausgangslage

Den Fragen des KG voraus ging ein Bußgeldbescheid der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) gegen ein Berliner Immobilienunternehmen. – Mehr dazu erfahren Sie auch in einem unsere Beiträge hier. – Als Folge dessen kam es zu einem Verfahren, was bisher das LG Berlin (Landesgericht Berlin), die StA Berlin (Staatsanwaltschaft Berlin), das KG und zuletzt auch den EuGH involvierte. Dazu führten Fragen des KG, was wissen wollte, ob – sehr vereinfacht ausgedrückt – ein Datenschutzaufsichtsbehörden Bußgelder gegen ein Unternehmen, also juristische Personen, verhängen können. Weiterführend fragte es, sofern die erste Frage bejahend beantwortet wurde, ob bei einer Bebußung ein konkreter Verstoß eines Mitarbeiters vorliegen muss oder ein objektiver Verstoß genügt.

Antworten des EuGH

Die Antwort des EuGH fiel – kurz gefasst – so aus, dass ein schuldhaftes Verhalten eines Mitarbeiters beim Verantwortlichen vorliegen muss. Dieses muss nachweisbar sein.

Erkenntnis für Verantwortliche

Die Entscheidung des EuGH ist für Verantwortliche gewissermaßen sicherlich erleichternd. Dadurch geht es in die Richtung, dass es keine verschuldensunabhängige Unternehmenshaftung gibt, was es Unternehmen ermöglicht, sich gegen nicht nachgewiesene Vorwürfe zu wehren. Droht also ein Bußgeld, ein Schadenersatzanspruch oder ein Abmahnverfahren, wird es wahrscheinlich tatsächlich, wenn die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde aufgrund eines Prüfvorganges einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß identifiziert.

Fazit

Nun bleibt natürlich abzuwarten, wie es in diesem Verfahren weitergeht. Schließlich sind nun weitere Entscheidungen zu diesem Verfahren in Deutschland anstehend.

Während wir also alle gespannt auf die weiteren Einzelheiten hierzu warten, können Sie uns gern kontaktieren, sofern Sie den Datenschutz in Ihrem Unternehmen nachweisbar umsetzen möchten. Nach einem kostenfreien Erstgespräch erstellen wir gern ein unverbindliches Angebot für Sie.

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