Personenbezogene Daten und Mietselbstauskünfte

Personenbezogene Daten und Mietselbstauskünfte

Personenbezogene Daten und Mietselbstauskünfte stellen eine Kombination dar, die aus datenschutzrechtlicher Sicht genau zu betrachten ist, um etwaige Datenschutzverstöße zu vermeiden. In unserem Beitrag „Datenschutz bei Immobilienunternehmen“ gingen wir schon auf ein paar Fälle von Immobilienunternehmen ein, in denen diese personenbezogene Daten ohne Rechtsgrundlage verarbeitet hatten. Folglich stellte sich womöglich so mancher Vermieter die Frage, welche personenbezogene Daten er denn nun im Zusammenhang mit Mietverhältnissen verarbeiten darf. Im Folgenden mehr dazu.

So wenig Daten wie möglich

So mancher Mietinteressent (betroffene Person) kennt diesen Fragebogen, den man ausfüllen musste, bevor man überhaupt einen Schritt in die Immobilie des Interesses setzen kann. Dabei beachten sollte der Vermieter unbedingt, dass er nur die Daten erhebt, die er tatsächlich für die Erfüllung des jeweiligen Zweckes benötigt. Dies ist auch bekannt als Bestandteil des Grundsatzes der Datenminimierung (siehe Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO). Demnach sollte ein Vermieter sich im Fragebogen für potentielle Mietinteressenten auf folgende personenbezogene Daten beschränken.

Anbahnung und Durchführung des Besichtigungstermins

Der erste Schritt bei der Anbahnung eines Mietvertrages besteht bekanntlich darin, dass ein Mietinteressent auf die Anzeige eines Vermieters antwortet oder durch Mundpropaganda an ihn herantritt. Hierbei ist es vorerst eigentlich nur wichtig, die Wohnungsbesichtigung durchführen zu können.

Kontaktdaten zur Planung des Besichtigungstermins

Wenn es sich nicht gerade um einen öffentlich ausgeschriebenen Besichtigungstermin handelt, zu welchem jeder Interessent unangekündigt erscheinen darf, ist es natürlich rechtens, die Kontaktdaten, wie den Namen des Mietinteressenten und dessen Telefonnummer beispielsweise zu speichern. Für eine schriftliche Bestätigung kann dann beispielsweise auch die E-Mail-Adresse hinzugezogen werden.

Identifikation des Mietinteressenten

Die Datenschutzaufsichtsbehörden räumen einem Vermieter ein Interesse ein, den Mietinteressenten bei der Besichtigung als die Person, die sich für den Termin angemeldet hat, zu identifizieren (Siehe “Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften von Mietinteressenten“ (Version 0.6, Stand 30.01.2018) der Datenschutzkonferenz“). Folglich dürfen sie sich den Personalausweis ansehen, ohne jedoch eine Kopie von diesem anzufertigen.

Vertragsabschluss

Sobald ein Mietinteressent nach dem Besichtigungstermin noch immer eine Immobilie mieten möchte, besteht beim Vermieter natürlich ein Interesse, folgende Einzelheiten zu prüfen.

Anzahl der einziehenden Personen

Dies darf der Vermieter erfragen, um die Eignung der Wohnung für die jeweilige Anzahl an Personen beurteilen zu können. Im Zuge dessen kann der Vermieter auch fragen, wie viele Kinder sich unter den einziehenden Personen befinden.

Eröffnetes Insolvenzverfahren, Vermögensauskunft und Räumungstitel wegen Mietzinsrückständen

Hieraus ergibt sich eine Möglichkeit für den Mieter, einschätzen zu können, ob der Mietinteressent in der Lage ist, die Miete zu zahlen. Denn ist ein Mietinteressent in einem Insolvenzverfahren involviert, stehen dem Mietinteressent nur die nicht pfändbaren Vermögensteile zur Verfügung.

Die Frage nach der Vermögensauskunft und Räumungstiteln wegen Mietzinsrückständen zielt darauf ab, sicherzustellen, dass der Mietinteressent Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann.

Religion, Rasse, ethnische Herkunft bzw. Staatsangehörigkeit

Unter Umständen kann es einem Vermieter auch erlaubt sein, Fragen bzgl. der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion zu stellen. Die Begründung hierfür könnte das Ziel der Schaffung und Erhaltung stabiler und ausgewogener Bewohner- und Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialen und kultureller Verhältnisse sein. Ist dies der Fall, sollte ein Vermieter ein entsprechendes Konzept vorlegen können.

Arbeitgeber und Beruf

Gemäß der Orientierungshilfe zur „Einholung von Selbstauskünften von Mietinteressenten“ (Version 0.6, Stand 30.01.2018) der Datenschutzkonferenz ist es einem Vermieter gestattet, nach dem Arbeitgeber und dem Beruf eines Mietinteressenten zu fragen. Dies sei insofern zulässig, um die Bonität des Mietinteressenten beurteilen zu können.

Einkommen

Übernimmt keine öffentliche Stelle die Mietzahlungen, sei es auch zulässig nach der Höhe des Nettoeinkommens zu fragen sowie nach dem Betrag, der nach Abzug der laufenden monatlichen Belastungen für die Mietzahlung zur Verfügung steht. Fragen nach den Einzelheiten etwaiger monatlicher Forderungen gelten als unzulässig. Natürlich existiert hierbei eine datenschutzfreundliche Variante, sich vom Mietinteressent bestätigen zu lassen, dass eine bestimmte Mindestbetragssumme beim Nettoeinkommen vorhanden ist.

Haltung von Haustieren

Die Frage nach eventuellen Haustieren wird als zulässig angesehen, sofern die Haltung zustimmungsbedürftig ist. Ausgeschlossen hierbei sind Kleintiere.

Beachtung der Verhältnismäßigkeit

Bei all den Fragen, die ein Vermieter einem Mietinteressenten stellt, empfehlen wir, zu betrachten, inwiefern die Frage tatsächlich wichtig für die Anbahnung und den Vertragsabschluss und die -erfüllung ist. Wir haben hier nicht alle Fragestellungen, die sich für einen Vermieter ergeben können betrachtet, sondern nur einen Teil dessen. Weitere Informationen finden Interessenten natürlich in der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz.

Fazit

Wir verstehen den Wunsch von Vermietern, möglichst verlässliche und rücksichtsvolle Mieter zu finden und die Mieterfluktuation gering zu halten. Dennoch empfehlen wir Vermietern, unbedingt zu prüfen, welchen Zweck eine bestimmte Frage erfüllen soll. Schon, um nicht gegen Artt. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 oder 9 Abs. 2 DSGVO zu verstoßen. Zu bedenken ist dabei auch, dass die Verantwortung, für die Sicherheit und den Schutz dieser Daten sorgen zu müssen, mit jedem zusätzlichen Datensatz wächst. Je mehr ein Vermieter als Verantwortlicher also die Erhebung von personenbezogenen Daten bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Mietvertragsprozesses auf das absolute Minimum beschränkt, desto weniger Gefahr geht von Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen oder Abmahnungen aus.

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