Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung

Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO ist bei der Bevölkerung der EU-Länder eine gesteigerte Wahrnehmung des Datenschutzes festzustellen. Die Bürger sind im Bezug zu der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufgeklärter und besitzen mehr Wissen zu ihren Rechten gemäß der DSGVO. Schließlich muss jeder Verantwortliche, der personenbezogene Daten verarbeitet, alle betroffenen Personen über die Datenverarbeitung und ihre damit verbundenen Rechte informieren (mehr dazu hier). Fühlt sich ein Bürger dann beispielsweise durch unerwünschte Anrufe von Unternehmen belästigt und meldet dies, kann es für den Verantwortlichen ein Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung nach sich ziehen. Unerlaubte Telefonwerbung kann nach § 7 UWG wettbewerbswidrig sein und von Verbraucherschutzverbänden, aber auch von Mitbewerbern abgemahnt werden. Weitere Informationen dazu bietet auch der Beitrag „Telefonwerbung, Kaltakquise und Bußgeld bei Cold Calling“ von RA David Seiler.

Zudem kann die Bundesnetzagentur (früher Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation) Bußgelder wegen Verst0ß gegen das Telekommunikationsgesetz verhängen.

Schließlich ist es auch möglich, sich wegen unzulässiger Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Datenschutzaufsicht zu beschweren.

Telefonanrufe als Werbemittel

(Kalt-)Akquise per Telefon ist für Unternehmen noch immer ein beliebtes Mittel, um Neukunden zu gewinnen. Ein Unternehmen, dass sich diesem Werbemittel bedient, kann aktiv in den Vertrieb und das Marketing eingreifen, anstelle auf die Resultate passiven Marketings – wie bspw. Werbeanzeigen oder Werbebriefe – zu warten. Dagegen ist auch nichts einzuwenden, solange dies im legalen Rahmen passiert. Dabei sollte ein Verantwortlicher – also das werbende Unternehmen – allerdings unbedingt geltende Gesetze beachten. Erfolgt die Telefonwerbung mithilfe von Informationen über natürliche Personen, z. B.  Name, Funktion und Rufnummer von Ansprechpartnern in Unternehmen oder Verbrauchern, liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Folglich ist die EU-Datenschutzgrundverordnung zu beachten. Wird hingegen nur die zentrale Rufnummer eines Unternehmens aus dem Impressum einer Webseite angerufen, ist die DSGVO nicht einschlägig, wohl aber das Wettbewerbs- und Telekommunikationsrecht.

Telefonwerbung und die Datenschutzgrundverordnung

Die Datenschutzgrundverordnung – kurz: DSGVO – gibt an mehreren Stellen Hinweise zur Anwendbarkeit.

Art. 4 Nr. 11 DSGVO

Das Nutzen personenbezogener Daten – im Fall der Telefonwerbung der Name und die Rufnummer einer bestimmten Person und ausgenommen der zentralen Rufnummer – stellen eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar (siehe Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Diese darf nur in rechtmäßiger Weise gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO erfolgen. Das bedeutet, dass eine Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung vorhanden sein muss. Welche dafür in Betracht kommen, ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

Für Werbezwecke kommt z. B. das berechtigte Werbeinteresse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO des werbetreibenden Unternehmens in Betracht. Nach Erwägungsgrund Nr. 47 der DSGVO kann die Direktwerbung ein berechtigtes Interesse darstellen. Allerdings sind bei der Rechtsgrundlage der berechtigten Interessen die Interessen der datenverarbeitenden Stelle mit den Interessen der betroffenen Personen abzuwägen. Diese Abwägung hat der Gesetzgeber in § 7 UWG bereits vorgenommen und kommt zum Ergebnis, dass die unerbetene Telefonwerbung – z. B. wenn jemand aus der Badewanne geklingelt wird – als belästigend angesehen wird. Daher überwiegt das Interesse der angerufenen Person das Interesse des Werbetreibenden.

Aber Art. 6 Abs. 1 DSGVO bietet noch andere Rechtsgrundlagen. In Betracht kommt hier insbesondere die Rechtsgrundlage der Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Was als eine Einwilligung definiert wird, steht in Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Welche Voraussetzungen an eine wirksame Einwilligung als Datenverarbeitungsgrundlage erfüllt sein müssen, ergibt sich aus Art. 7 DSGVO. Außerdem muss der Verarbeiter auch nachweisen können, dass ihm eine wirksame Einwilligung vorliegt (siehe Art. 5 Abs. 2 DSGVO und Art. 7 Abs. 1 DSGVO).

Art. 7 DSGVO i. V. m. Art. 4 Nr. 11 DSGVO

Die Einwilligung muss demnach freiwillig sein. Diese Einwilligung darf zudem nicht vermutet oder angenommen werden, sondern die betroffene Person muss ihre sie durch eine klare Handlung zum Ausdruck bringen.

Verhängte Bußgelder aufgrund unerlaubter Telefonwerbung

Im Januar dieses Jahres wurde ein Bußgeld in Höhe von EUR 145.000 gegen Cell it! GmbH & Co. KG verhängt. Das Unternehmen betreibt Werbung im Auftrag anderer Unternehmen. Dabei stellte sich heraus, dass nicht durchweg eine Einwilligung eingeholt worden war. Ausführlichere Informationen findet man hier.

Der mivolta GmbH droht eine EUR 250.000-Geldbuße. Auch hier wurden betroffene Personen durch Werbeanrufe belästigt und in die Irre geführt. Weiteres kann man hier lesen.

Zuvor wurde in England in September 2020 wurde ein Bußgeld gegen CPS Advisory Ltd. verhängt, dieses betrug GBP 130.000 (zum jeweiligen Zeitpunkt umgerechnet EUR 142.524). Hier wurden Werbeanrufe getätigt, ohne dass die Einwilligungen dafür vorlagen. Zu erwähnen ist auch, dass gegen britische Gesetze verstoßen wurde – Genaueres können Interessierte hier erfahren.

Dies sind nur ein paar Beispiele. Es gibt natürlich noch weitaus mehr Fälle, in denen unerlaubte Telefonwerbung betrieben und sanktioniert wurde.

Rechtskonforme Wege zur Umsetzung von Telefonwerbung

Wie aus den vorangegangenen Erläuterungen dieses Beitrags hervorgeht, ist es wichtig, die Einwilligung der Betroffenen rechtswirksam und beweisbar einzuholen. Diese setzt voraus, dass die Person eine präzise, verständliche und transparente Information darüber erhält, insbesondere wofür und durch wen ihre Daten für welche Dauer verarbeitet werden und welche Rechte die Betroffenen haben (siehe Art. 13 DSGVO). Um eine Einwilligung beweisen zu können, ist sie zu dokumentieren. Der schriftliche oder elektronische Weg ist dabei sicherlich der einfachste. Dabei kann eine Person genau angeben, in welche Datenverarbeitung sie einwilligt. Willigt sie in die Telefonwerbung ein, ist diese erlaubt und kann durchgeführt werden. Zudem muss auf die jederzeitige freie Widerrufbarkeit der Einwilligung hingewiesen werden. Folglich ist zu beachten, dass die Telefonwerbung zu unterlassen ist, sobald die betroffene Person ihre Einwilligung widerruft. An den Widerruf sind keine besonderen Formerfordernisse gestellt.

Entscheidend ist also ein gut formulierter Einwilligungstext und eine Dokumentation der Einwilligungen.

Fazit

Werbung ist ein wichtiges Mittel für Unternehmen, um den Absatz ihrer Waren oder Dienstleistungen zu erhöhen und letztendlich den Profit zu steigern. Dabei ist es aber wichtig, gesetzliche Vorgaben zu beachten und zu befolgen. Denn geschieht dies nicht, kann das Bußgeld, ein eventueller Schadenersatzanspruch oder eine Abmahnung teurer sein als der Gewinn durch die Rechtsverletzung.

Wir – die dpc Data Protection Consulting GmbH – können zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen beraten, um bei der Telefonwerbung möglichst DSGVO-konform zu agieren. Kontaktieren Sie uns dazu am besten noch heute.

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