Ist Mitarbeiterüberwachung erlaubt?

Mitarbeiterüberwachung

Die Überwachung von Mitarbeitern während ihrer Arbeitszeit kann für Arbeitgeber von Interesse sein. Auf diese Weise kann die Einhaltung der Arbeitnehmerpflichten, etwa aus dem Arbeitsvertrag, kontrolliert werden. Nichtsdestotrotz ist Vorsicht geboten. Die Videoüberwachung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild, ggf. auch am gesprochenen Wort) und dabei vor allem in das Datenschutzrecht des Arbeitnehmers dar. Wie die Mitarbeiterüberwachung trotzdem datenschutzkonform durchgeführt werden kann, beschreibt dieser Beitrag.

Formen der Überwachung

Die Überwachung ist mittels verschiedener Medien denkbar. Die wohl gängigste Methode ist die Videoüberwachung. Der Beitrag konzentriert sich daher und aufgrund der Aktualität auf diese Form der Überwachung. Daneben ist auch der Einsatz von spezieller Software etwa zur Aufzeichnung von Tastatureingaben, Detektiven sowie das Mit-/Abhören von Telefongesprächen denkbar. Aber Achtung: Nicht alles, was technisch möglich ist, ist auch arbeits- oder datenschutzrechtlich zulässig.

Bei der Videoüberwachung wird zwischen offenem und verdecktem Einsatz unterschieden. Die offene Videoüberwachung ist für Mitarbeiter erkenntlich, d. h. sie wissen über deren Einsatz und können sich dementsprechend darauf einstellen. Verdeckt eingesetzte Videokameras sind solche, von deren Einsatz der Mitarbeiter nichts weiß.

Weiterhin ist dahingehend zu unterscheiden, ob die Überwachung an einem öffentlich zugänglichen Ort (beispielsweise der Kundenempfang) oder innerhalb privater Räume (etwa Büros) im Unternehmen stattfindet.

Für alle Formen der Videoüberwachung gilt jedoch, dass in keinem Fall zusätzlich Audioaufnahmen getätigt werden dürfen, da dies nach § 201 StGB wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes strafbar wäre. Ebenso sind jegliche Aufnahmen von Räumlichkeiten, die zur Privat- bzw. Intimsphäre zählen (wie Toiletten und Umkleiden) untersagt.

Datenschutzrechtliche Ausgestaltung

  1. Wie bei jeder Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist auch für den Einsatz von Videoüberwachung der Zweck, die Rechtsgrundlage, eingesetzte technische und organisatorische Maßnahmen sowie Dauer und Löschfrist im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten festzulegen.
  2. Zudem kann im Vorhinein eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen sein, da der Umfang der per Kamera aufgezeichneten Daten oft weitreichend ist. Eine hohe Gefahr für Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen ist daher nicht auszuschließen.
  3. Auch bei der Erhebung personenbezogener Daten in Form der Videoüberwachung gilt die datenschutzrechtliche Pflicht zur Information über die Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO. Entsprechende Hinweisschilder müssen Betroffene aller Art (Mitarbeiter, Besucher, Kunden etc.) über den Einsatz von Kameras sowie der genauen Ausgestaltung und die Rechte der Betroffenen informieren.

Einzelheiten, die im Rahmen der Videoüberwachung beachtet und dokumentiert werden sollten, sind in dem kürzlich veröffentlichten Fragebogen des LfDI Baden-Württemberg enthalten. Dieser kann bundesweit als Hilfsmittel herangezogen werden.

Rechtsgrundlage

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters muss sich mit einer Rechtsgrundlage rechtfertigen lassen. Diese beurteilt sich nach der eingesetzten Methode der Videoüberwachung.

Offene Videoüberwachung von öffentlich zugänglichen Räumen

Eine mögliche Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn ein berechtigtes, überwiegendes Interesse geltend gemacht werden kann. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn Eigentum oder andere vermögenswerte Güter geschützt oder das Hausrecht ausgeübt bzw. die Hausordnung durchgesetzt werden soll. Diese Interessen sind jedoch ausführlich darzulegen und zu begründen, dass sie zur Erreichung des Zwecks geeignet sind und warum gerade eine Videoüberwachung erforderlich ist (etwa, weil es zuvor zu unrechtmäßigem Aufenthalt Dritter im Gebäude gekommen ist). Es darf kein milderes Mittel geben, welches zu dem gleichen Ziel führen würde.

Kann ein berechtigtes Interesse des Überwachenden dargelegt werden, muss es jedoch noch das Interesse des Mitarbeiters überwiegen, d. h. die Rechtspositionen beider Seiten sind gegeneinander abzuwiegen. Der Überwachte kann sein allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und das daraus resultierende Recht am eigenen Bild sowie seine Datenschutzrechte nach Art. 12 ff. DSGVO geltend machen.

Fehlt es hingegen an dem berechtigten, überwiegenden Interesse des überwachenden Arbeitgebers, ist eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erforderlich (deren Einholung jedoch problematisch sein dürfte).

Offene Videoüberwachung von privaten Räumen und verdeckte Videoüberwachung

Am Arbeitsplatz oder im Pausenraum ist die Überwachung von Mitarbeitern im Normalfall verboten. Ebenso ist die verdeckte Videoüberwachung grundsätzlich untersagt.

Dies gilt nur ausnahmsweise dann nicht, wenn ein konkreter, zu dokumentierender Verdacht (§ 26 Abs. 1 S. 2 BDSG) dafür vorliegt, dass ein Mitarbeiter eine Straftat oder eine sonstige schwere Vertragsverletzung begangen hat. Sodann sind beide Formen der Überwachung für einen begrenzten Zeitraum zulässig, sofern sie verhältnismäßig sind.

Im Fall der verdeckten Überwachung ist darauf zu achten, dass sich der Umfang der Aufzeichnung auf den verdächtigten Mitarbeiter begrenzt. Nicht betroffene Mitarbeiter, die möglicherweise trotzdem Teil der Aufnahmen sind, sind darüber zu informieren.

Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrates

Werden technische Maßnahmen wie Videokameras bei der Überwachung von Mitarbeitern eingesetzt, so ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Betriebsrat heranzuziehen. Dieser hat hinsichtlich der Einzelheiten (etwa die Art der eingesetzten Kamera und den Zweck der Überwachung) Mitbestimmungsrechte. So auch im Falle der Videoüberwachung zum Zwecke der Überprüfung des Covid-19-Sicherheitsabstandes zwischen den Kollegen.

Unser Tipp

Auch abgesehen von datenschutzrechtlichen Aspekten ist der Einsatz von Kameras zur Überwachung der Mitarbeiter mit Vorsicht zu genießen. Herrscht ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so kann dieses durch das Gefühl von ständiger Überwachung getrübt werden. Sollen dennoch Videokameras zum Einsatz kommen, sind die vorstehenden Eckpunkte dringend zu beachten. Eine Beschwerde eines Mitarbeiters wegen unzureichender datenschutzrechtlicher Vorkehrungen kann in einem beachtlichen Bußgeld resultieren. Wenden Sie sich daher an uns – wir beraten Sie gern zu diesem Thema.

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