
Datenschutz bei Bewertungsanfragen
„Wie waren wir?“, „Wie finden Sie uns?“, „Würden Sie uns weiterempfehlen?“ – Wie steht es mit dem Datenschutz bei Bewertungsanfragen?

„Wie waren wir?“, „Wie finden Sie uns?“, „Würden Sie uns weiterempfehlen?“ – Wie steht es mit dem Datenschutz bei Bewertungsanfragen?

Nein, dies wird kein Beitrag dazu, unter welchen Umständen ein Verantwortlicher Werbung per E-Mail versenden darf. Vielmehr möchten wir beleuchten, welche Verbindung zwischen Datenschutz und E-Mail-Werbung insofern besteht, was als Werbung in E-Mails angesehen werden kann und somit nur mit Einwilligung datenschutzkonform ist.

In unseren Beitrag „Datenschutz und Authentisierung, Authentifizierung und Autorisierung“ gingen wir auf die Unterschiede dieser Begriffe ein. Was hat es aber im Speziellen auf sich, wenn der Datenschutz und die Multi-Faktor-Authentisierung zusammenkommen?

Bewertungen von Unternehmen, Arztpraxen, Krankenhäusern etc. können wir auf verschiedene Weisen verbreiten. In einer digitalisierten Welt geben wir Empfehlungen nicht mehr ausschließlich durch Mundpropaganda weiter. Stattdessen bewerten wir in den sozialen Medien, Suchmaschinen, eigens dafür erstellten Portalen etc. Dabei ist der Datenschutz bei öffentlichen Bewertungen für die bewertete Einrichtung so manches Mal schon zu einer unbeabsichtigten Datenschutzfalle für den bewerteten Verantwortlichen geworden.

Der Europäische Datenschutzausschuss (kurz: EDSA) führte 2023 eine Umfrage bei einer Auswahl von Verantwortlichen in der EU (Europäischen Union) durch. Eine Auswahl der Ergebnisse des EDSA zu Datenschutzbeauftragten erläutern wir in zusammengefasster Form in diesem Beitrag.

Die Auslagerung von Verarbeitungsprozessen kann einem Unternehmen, einer Arztpraxis, einer Behörde etc. vielfache Erleichterung bei häufigen Prozessabläufen bringen. Wichtig dabei ist aber auch, den Datenschutz bei Auftragnehmern im Auge zu behalten, sofern es zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommt.

Unsere Geschäfte – sowohl im Arbeits- als auch im privaten Leben – wickeln wir zunehmen online ab. Für Dienstleister als Verantwortliche bedeutet dies einerseits eine weitere Möglichkeit, Kunden zu erreichen. Andererseits bringt dies auch mit sich, dass sie oftmals selbst zusätzliche Dienste für die Vertragsabwicklung heranziehen müssen. Hier reden wir speziell von den Zahlungsmöglichkeiten, damit die Kunden ihren Teil des Vertrages erfüllen können. Da kommen nun der Datenschutz und die Online-Zahlungsabwicklung zusammen. Was es dabei für Verantwortliche zu beachten gibt, erläutern wir in diesem Beitrag.

In jedem Unternehmen, jeder Behörde, jeder Arztpraxis, jedem Verein etc. sammeln sie sich mit der Zeit an: Dokumente auf Papier, in Akten etc. Verschiedene gesetzliche Pflichten wie z. B. handels- und steuerrechtliche, aber auch branchenspezifische Regelungen fordern, bestimmte Dokumente für eine bestimmte Zeit aufzubewahren. Läuft die Pflicht zur Aufbewahrung dieser

Die private Nutzung des dienstlichen Internets ist inzwischen keine Seltenheit mehr. Das beginnt schon damit, wenn man in der Pause noch schnell das Hotel für den Wochenendausflug bucht. Was der Arbeitgeber als Verantwortlicher dabei zu beachten hat und wie eine datenschutzkonforme Umsetzung möglich ist, erläutern wir in diesem Beitrag.

Im Kreditvergabesystem verwenden Banken mit Vorliebe die Score-Bewertungen der SCHUFA, die als Profiling definierbar ist, um schnellstmöglich festzustellen, ob ein Bewerber kreditwürdig ist … Damit sind wir dann auch schon beim Problem: Es ergeben sich schließlich beeinträchtigende Folgen aufgrund von Profiling. Hierzu urteilte nun auch der EuGH. Im Folgenden erfahren

Der Datenschutz bei Neueinstellung neuer Mitarbeiter ist ein kleiner Abschnitt eines so Manches Mal langen Prozesses. Dieser Prozess fängt oftmals mit dem Job-Angebot und dem Ausfüllen erster Dokumente für das Beschäftigungsverhältnis an. Weiter geht dieser dann in den ersten Tagen. Was gibt es dabei also aus Sicht des Datenschutzes zu beachten? Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren.

Am 5.12.2023 entschied der EuGH (Europäische Gerichtshof) zu Fragen des KG (Kammergericht) – Rechtssache C-683/21. Dabei ging es um die Beantwortung von Fragen zu einem Bußgeld bei schuldhaftem Verstoß bzw. zum fehlenden Nachweis eines Verschuldens. Inwiefern die Antworten des EuGH für Verantwortliche relevant sind, behandeln wir in diesem Beitrag.

Bei Verantwortlichen mit mindestens 50 Mitarbeitern sollte es inzwischen entweder eine interne Meldestelle gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (kurz: HinSchG) geben oder in Vorbereitung sein. – Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitern müssen solch eine Stelle seit dem 2. Juli 2023 eingerichtet haben; bei solchen mit 50 bis 249 Mitarbeitern gilt diese Pflicht ab dem 17. Dezember 2023 (§ 42 HinSchG). – Lesen Sie weiter, um mehr zu den Datenschutzpflichten beim Hinweisgeberschutzgesetz zu erfahren. –

Je größer eine Einrichtung, ein Unternehmen, eine Arztpraxis, ein Verein o. Ä. ist, desto wichtiger ist es, Neuigkeiten, Anweisungen oder sonstige Informationen effizient zu vermitteln. Um dies zu erreichen, gibt es zahlreiche Informationskanäle. Wie wir uns das vorstellen können und worauf beim Datenschutz bei Nutzung von Informationskanälen zu achten ist,

Krankenhäuser heutzutage sind keine einfachen, einzelnen Gebäude mehr. Oftmals handelt es sich dabei inzwischen um mehrere Gebäude mit verschiedenen Bereichen, die sich auf bestimmte Gesundheitsgebiete fokussieren, Arztpraxen und möglicherweise auch noch Forschungs- und Studienabteilungen. Als Folge sind dann zusätzliche Datenschutzmaßnahmen in Kliniken zu implementieren, die auch den Schutz der sensiblen personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO gewährleisten müssen, die es in einem – wenn auch größeren Unternehmen – möglicherweise nicht in diesem Ausmaß gibt.

Im 21. Jahrhundert gehört es fast schon zum guten Ruf, als Unternehmer sagen zu können, man arbeitet überwiegend digital. Das Unternehmensbild nach außen wird verbessert, wenn die Firma sagen kann, sie versuche, möglichst umweltfreundlich zu arbeiten, indem sie so gut wie möglich papierlos arbeitet. Dabei sollte der Datenschutz aber nicht vergessen werden.

An den Datenschutz und elementare Gefahren wie Stromausfälle, Überflutungen, Brände, Erdbeben etc. denken viele wahrscheinlich nicht in einem Satz. In diesem Beitrag erklären wir, warum ein Verantwortlicher solche Gefahren dennoch nicht außer Acht lassen sollte.

Das Marketing ist ein wichtiger Bestandteil jedes Unternehmens. Einzelne Marketing-Maßnahmen können verschiedene Einzelziele verfolgen, aber das große Ziel ist immer, den Unternehmensprofit zu steigern. Ein wichtiger Bestandteil dessen sind CRM-Systeme. Kommen diese zum Einsatz, darf ein Verantwortlicher den Datenschutz nicht außer Augen lassen.

Längere Fahrten in öffentlichen Verkehrsmitteln laden zu verschiedenen Aktivitäten ein, u. a. auch zum Arbeiten. Während ein Beschäftigter also die Zeit nutzt, um noch mal eine Präsentation zu erstellen, E-Mails zu beantworten, Verträge zu prüfen etc., können Sitznachbarn oder vorbeigehende Personen den Bildschirm einsehen. Im Folgenden gehen wir näher auf diese Thematik ein und wie der Datenschutz und öffentliche Verkehrsmittel dennoch das Arbeiten in solchen nicht unmöglich machen.

Der Datenschutz und das BCC: Es ist ein Fehler, der schnell zu einem Datenschutzvorfall führen kann, wenn das BCC doch mal nicht genutzt wird, auch wenn es die bessere Variante wäre. Was hat es damit auf sich und wo liegt das Problem? Lesen Sie weiter für mehr Informationen.

Einrichtungen haben verschiedene Interessen daran, einen Überblick über die externen Personen, die in den Räumen des Verantwortlichen ein- und ausgehen, zu behalten. Was es dabei aber beim Datenschutz im Zuge des Besucher-Managements zu beachten gibt, betrachten wir in diesem Beitrag näher.

Für so manches Unternehmen stellt es sich als lukratives Geschäft dar, externe Datenschutzbeauftragte zu stellen, die Verantwortliche benennen können. So manches Mal kommt dann ein Thema zur Sprache: Die Weisungsungebundenheit von externen Datenschutzbeauftragten als Dienstleister.

er Mensch ist von Natur aus neugierig. Diese Neugier führte in der menschlichen Geschichte zu Innovationen, Entdeckungen, Eingebungen, Lehren, AHA-Momenten, die u. a. globale Auswirkungen haben können. Genau diese Neugier wird uns auch weiterhin begleiten und fortlaufende Folgen jeglicher Art und verschiedenen Ausmaßes haben. Genau die private Neugier im Berufsleben ist u. U. jedoch ein Faktor, der Verantwortliche aufhören lassen sollte.

Ist sich ein Unternehmen einmal darüber im Klaren, dass es einen Datenschutzbeauftragten braucht bzw. gesetzlich zur Benennung verpflichtet ist, stellt sich die nächste Frage: Ist es klüger, einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten zu benennen? Beide Varianten haben sowohl ihre Vor- als auch Nachteile.

In den Jahren seit dem Inkrafttreten der DSGVO fanden die Datenschutzaufsichtsbehörden Anlässe, Bußgelder im Zusammenhang mit Mängeln bei der Beantwortung von Betroffenenanfragen zu verhängen. Schauen wir uns also ein paar Beispiele solcher an.

Künstliche Intelligenz während des Bewerbungsverfahrens einzusetzen kann der Personalabteilung eine große Hilfe sein. Weshalb Verantwortliche, die künstliche Intelligenz während dieser Phase einsetzen, unbedingt auch auf den Datenschutz achten sollten, erklären wir in diesem Beitrag.

Jeder Verantwortliche ist gemäß Art. 32 DSGVO verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit personenbezogener Daten zu implementieren. Offensichtliche Maßnahmen dienen meist der Zutritts-, Zugangs- und Zugriffskontrolle.

Bei so manchem Verantwortlichen ist nicht ausgeschlossen, dass er personenbezogene Daten von Kindern verarbeitet, auch wenn sich das Angebot eventuell nicht direkt an Kinder richtet. Während bei der Verarbeitung von Kinderdaten auch Artt. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 DSGVO anwendbar sind, gebührt einem Bereich wieder besondere Aufmerksamkeit: Die Verarbeitung von Kinderdaten aufgrund der Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO).

Erst befanden sich viele Beschäftigte, sofern es von der beruflichen Tätigkeit möglich war, währen der Pandemie überwiegend im Home-Office. Nun gewinnt aber eine weitere Variante des mobilen Arbeitens an Popularität: Co-Working-Büros.

Die Verarbeitung biometrischer Daten stellt einen Verarbeitungsprozess dar, der mindestens aus Sicht des Datenschutzes besonderer Aufmerksamkeit bedarf. Weshalb? Darauf gehen wir in diesem Beitrag ein.