Videoüberwachung in einem Lebensmittelbetrieb

In früheren Beiträgen beschäftigten wir uns bereits mit dem Thema der Videoüberwachung. Nun behandelte das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 07.08.2026, Az.: 10 A 5144/23) einen Fall hierzu. Dabei ging es in diesem Urteil speziell um die Videoüberwachung in einem Lebensmittelbetrieb. Schauen wir es uns also genauer an:

Die Ausgangslage

Im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle durch das Gewerbeaufsichtsamt Braunschweig nahm dieses im Büro der Geschäftsführung Bilder mehrerer Überwachungskameras wahr. Darüber informierte das Gewerbeaufsichtsamt die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, die ein Prüfverfahren einleitete und den Betreiber des Lebensmittelbetriebes mithilfe eines Fragenkataloges um Stellungnahme bat. Während der Betreiber des Lebensmittelbetriebes eine Stellungnahme auf Grundlage seines Aussageverweigerungsrechtes verweigerte, stellte dieser der Datenschutzaufsichtsbehörde dennoch eine Erklärung eines Mitarbeiters bereit, der sich gemäß dieser mit der Videoüberwachung am Arbeitsplatz einverstanden erklärte. In dieser Erklärung ging es um die Überwachung in der Produktion, auf dem Parkplatz, im Büro, im Pausenraum sowie im Warenein- und -ausgang. Die Folge darauf? Eine örtliche Durchsuchung durch die Polizei sowie die Beschlagnahme eines Video-Servers als Folge eines beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses.

Die Verstöße

Wer sich die Informationen hierzu durchliest, erhält damit fast schon eine Aufzählung von den Dingen, die es bei der Videoüberwachung zu vermeiden gibt.

Videoüberwachte Räume im Betrieb

Die Durchsuchung ergab, dass im besagten Lebensmittelbetrieb folgende Räume mit einer Videoüberwachung ausgestattet waren: der Außenbereich, der Produktionsbereich, das Büro, der Aufenthaltsraum.

Informationen zur Videoüberwachung

Aus dem Urteil geht hervor, dass es im Außenbereich Hinweise zur Videoüberwachung gab, jedoch nicht im Innenbereich.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Das verlangte Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gem. Art. 30 DSGVO legte der Lebensmittelbetriebsbetreiber nicht vor. Nach Deaktivierung der Kameras im Innenraum sowie mit dem Ende der Erfassung des öffentlichen Verkehrsraumes durch die Außenkameras käme nur noch eine Klingelkamera zum Einsatz. Die verbleibende Verarbeitung schätzte der Verantwortliche als „nur noch gelegentlich“ ein und war deswegen der Meinung, es bestünde keine Notwendigkeit zur Vorlage eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten.

Speicherdauer der Aufnahmen

Die Datenschutzaufsichtsbehörde stellte fest, dass sich auf dem beschlagnahmten Server Aufnahmen von 2021 befanden.

Rechtsgrundlage der Videoüberwachung

Der lebensmittelverarbeitende Betrieb sah des Weiteren keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtmäßigkeit (Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Stattdessen war er der Meinung, die Rechtsgrundlage sei gegeben, da die Beschäftigten ihr Einverständnis in die Videoüberwachung erteilt hatten.

Urteil des Verwaltungsgericht Hannover

Das Verwaltungsgericht urteilte, dass es für die Videoüberwachung der Beschäftigten keine Rechtsgrundlage gem. Art. 6 Abs. 1 DSGVO gebe. Schließlich sei diese irrelevant für das Beschäftigungsverhältnis (Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) an sich. Weiterhin bezweifelte es die Freiwilligkeit der Einwilligung. Zwar sagte das Gericht, dass der Verantwortliche ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO hätte haben können. Da er sein berechtigtes Interesse aber nicht vorranging anführte und auch keine Interessenabwägung vorwies, sah das Verwaltungsgericht auch diese Rechtsgrundlage als nicht einschlägig an.

Wir sehen darin übrigens auch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das gleiche gilt für den erfassten Außenraum. – In unserem Beitrag „Überwachung von Mitarbeitern“ betrachten wir das Thema näher. Weiterführend ist auch der Beitrag „Videoüberwachung in Gaststätten“ hilfreich. –

Ein zweiter Verstoß bestand beim Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO). Schließlich speicherte der Lebensmittelbetrieb die Aufnahmen für mehrere Jahre. Das Verwaltungsgericht Hannover dagegen sieht eine Speicherdauer von 48 Stunden bei Videoaufnahmen für angemessen. – Die Datenschutzkonferenz wiederum hält grundsätzlich eine maximale Speicherdauer von 72 Stunden auch noch für vertretbar (siehe Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“). –

Ein weiterer Verstoß zeigte sich dabei, dass ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen sei. Das Verwaltungsgericht Hannover sieht die Verarbeitung im Zusammenhang mit der Klingelkamera, entgegen dem Verantwortlichen, nicht als gelegentlich an. Das heißt, der Lebensmittelbetrieb hat hierzu, speziell mit Blick auf Art. 30 Abs. 5 S. 1 Var. 2 DSGVO auch ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen.

Inwiefern die Pflicht zur Information der betroffenen Personen (siehe Art. 13 DSGVO) durch den Lebensmittelbetrieb datenschutzkonform umgesetzt wurde, gibt es keine Auskunft. Wir gehen jedoch davon aus, dass betroffene Personen, bevor sie von der Videoüberwachung erfasst werden können, durch beispielsweise ein Piktogramm mit kurzer stichpunktartiger Information sich zur Videoüberwachung informieren können. – Mehr dazu gibt es in unserem Beitrag „Hinweise zur Videoüberwachung“. – Dieser kurze Hinweis informiert dann sicherlich auch darüber, wo die ausführliche Datenschutzinformation gem. Art. 13 DSGVO zu finden ist.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass selbst acht Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO sie noch immer nicht jeder Verantwortliche versteht, beachtet und umsetzt.

Falls Sie also feststellen, dass es auch in Ihrem Unternehmen, Ihrer Einrichtung, Ihrer Arztpraxis, Ihrem Krankenhaus, Ihrem Verein, Ihrer Behörde etc. Schwachstellen im Bereich der Umsetzung der DSGVO gibt, kontaktieren Sie uns gern, sodass wir Sie zum Datenschutz beraten und unterstützen können.

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